Besuchsverbot in Tiroler Krankenanstalten, neue Regelung in Wohn- und Pflegeheimen

Besuchsverbot herrscht ab sofort in den Krankenanstalten. BesucherInnen von Wohn- und Pflegeheimen müssen negativen Corona-Test vorweisen bzw. durchgehend MNS tragen.

„Auf Basis der bundesweiten Corona-Schutzmaßnahmenverordnung sind Besuche bei Personen in Krankenanstalten sowie Wohn- und Pflegewohnheimen nur mehr eingeschränkt möglich. Das Virus muss unbedingt draußen vor der Spitals- und Heimtür bleiben“, so LH Günther Platter. Tirol müsse seine besonders sensiblen Bevölkerungsgruppen – gesundheitlich beeinträchtige Personen in Spitälern sowie BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen – jetzt noch stärker schützen. Von Seiten des Sonderstabs Gesundheit wurden in enger Abstimmung mit GesundheitsexpertInnen und VertreterInnen der Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen weitere Möglichkeiten erwogen und abgestimmt, um das Eintragen des Virus in Krankenhäuser und Heime zu verhindern.

Besuchsregelung für Krankenhäuser

Gemäß der Empfehlung des Landes herrscht in den Tiroler Krankenanstalten ab sofort ein generelles Besuchsverbot. Einzelfallentscheidungen und somit Ausnahmen können bei Besuchen von palliativ betreuten, sterbenden und intensivtherapiepflichtigen PatientInnen oder bei psychosozialer Indikation ermöglicht werden. Väter dürfen bei der Geburt ihrer Kinder weiterhin dabei sein. Die geltenden Hygiene- und Abstandsvorschriften sind  einzuhalten. Ebenso sind eine telefonische Voranmeldung und die Rücksprache der BesucherInnen mit dem Stationspersonal erforderlich. Außerdem werden die BesucherInnen einer Gesundheitskontrolle unterzogen sowie mit Namen und Adresse registriert. Auch die privaten Sanatorien werden sich an dieser Vorgehensweise orientieren.

Besuchsregelung für Heime

BesucherInnen werden in Wohn- und Pflegeheimen gemäß Empfehlung des Landes nur dann eingelassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigentests (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) vorweisen können. Ist das nicht möglich, darf der Heimbetreiber BesucherInnen nur zulassen, wenn diese während des Besuchs durchgehend einen entsprechenden Mund-Nasen-Schutz tragen. Für jede/n BewohnerIn darf nur ein Besuch innerhalb von zwei Tagen in die Einrichtung kommen. „Im Zeitraum von 3. bis inklusive 17. November 2020 werden für jede Bewohnerin und jeden Bewohner außerdem höchstens zwei unterschiedliche Personen eingelassen. Daher besteht für jede Bewohnerin und jeden Bewohner eines Heimes alle 48 Stunden eine Besuchsmöglichkeit“, berichtet LR Bernhard Tilg und weiter: „Ab 18. November ist dann für jede BewohnerIn und jeden Bewohner ein täglicher Besuch möglich. Diese Begrenzung gilt aber nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.“

Neuaufnahme im Wohn- und Pflegeheim

Der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes darf BewohnerInnen zur Neuaufnahme nur dann einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigentests (nicht älter als 24 Stunden) oder ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorweisen können. Wenn das Testergebnis einer Neuaufnahme positiv ist und ein ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorliegt, dass gegen das Einlassen im Hinblick auf die Übertragung des Coronavirus keine Bedenken bestehen, kann dies einem negativen Testergebnis gleichgehalten werden. Die entsprechende Vorgehensweise ist mit der jeweiligen lokalen Gesundheitsbehörde abzuklären.

Regelung für Hausbesuche der Mobilen Pflege

Bei regelmäßigen ambulanten Behandlungen wie der Dialyse wird den KlientInnen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie die Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften empfohlen. Für die MitarbeiterInnen der Mobilen Pflege- und Betreuungsdienste finden physische Kontakte nur nach einer telefonischen Terminvereinbarung statt. Beim Hausbesuch ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. „Auch die KlientInnen und ihre Angehörigen haben während des Besuches der Mobilen Pflege einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen“, erläutert LR Bernhard Tilg.

 

Text: Redaktion, Foto: Martin Lugger

03. November 2020 um