Polizei weist auf Gefahren von Pyrotechnik hin

Die Landespolizeidirektion Tirol weist darauf hin, dass die Verwendung pyrotechnischer Artikel umfangreiche Gefahren und Belästigung Dritter mit sich bringen kann.

Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet verboten, sofern vom Bürgermeister mittels Verordnung nicht bestimmte Teile von diesem Verbot ausgenommen sind. Unter dieses Verbot fallen bereits einfache frei erwerbliche Knallkörper. Insbesondere verboten ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen in der Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten. 

Einteilung Artikel/Gegenstand Altersstufe für Besitz und Verwendung
Kategorie F1 Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, Verwendung innerhalb von Wohngebäuden möglich, sofern in der Bedienungsanleitung vorgesehen (z.B. Feuerwerksscherzartikel) Ab 12 Jahre
Kategorie F2 Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen. Verwendung im Freien vorgesehen. Frei erwerbbare (Altersbeschränkung) Knallkörper, Raketen Ab 16 Jahre
Kategorie F3 Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen Ab 18 Jahre und

Bewilligung

Kategorie F4 Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen Ab 18 Jahre und

Bewilligung

Die missbräuchliche Verwendung kann gemäß Pyrotechnikgesetz mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro oder mit Freiheitsstrafen bis zu drei Wochen bestraft werden.

Text: Redaktion, Foto: Fotolia/James Thew   

  

28. Dezember 2017 um