Polizei weist auf Gefahren von Pyrotechnik hin
Die Landespolizeidirektion Tirol weist darauf hin, dass die Verwendung pyrotechnischer Artikel umfangreiche Gefahren und Belästigung Dritter mit sich bringen kann.
Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet verboten, sofern vom Bürgermeister mittels Verordnung nicht bestimmte Teile von diesem Verbot ausgenommen sind. Unter dieses Verbot fallen bereits einfache frei erwerbliche Knallkörper. Insbesondere verboten ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen in der Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten.
| Einteilung | Artikel/Gegenstand | Altersstufe für Besitz und Verwendung |
| Kategorie F1 | Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, Verwendung innerhalb von Wohngebäuden möglich, sofern in der Bedienungsanleitung vorgesehen (z.B. Feuerwerksscherzartikel) | Ab 12 Jahre |
| Kategorie F2 | Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen. Verwendung im Freien vorgesehen. Frei erwerbbare (Altersbeschränkung) Knallkörper, Raketen | Ab 16 Jahre |
| Kategorie F3 | Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen | Ab 18 Jahre und
Bewilligung |
| Kategorie F4 | Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen | Ab 18 Jahre und
Bewilligung |
Die missbräuchliche Verwendung kann gemäß Pyrotechnikgesetz mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro oder mit Freiheitsstrafen bis zu drei Wochen bestraft werden.
Text: Redaktion, Foto: Fotolia/James Thew