Neue Besucherregelung am BKH Lienz: Pro Tag und PatientIn ein Besuch möglich
Zwei BesucherInnen pro Tag und PatientIn sind z.B. im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, der Seelsorge und zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen zugelassen.
Aufgrund des Inkrafttretens der COVID-19-Öffnungsverordnung und der 12. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung informiert der Ärztliche Direktor Prim. Dr. Martin Schmidt über deren Umsetzung im Bezirkskrankenhaus Lienz:
Besucherregelung
Das Betreten von Krankenanstalten ist laut Verordnung nach wie vor nur unter gewissen Bedingungen zulässig: Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass pro PatientIn pro Tag im Regelfall höchstens 1 BesucherIn eingelassen wird. Damit kann die bisherige Besucherregelung aufgehoben werden. Ab 19. Mai 2021 wird im BKH Lienz demnach pro Tag pro PatientIn 1 Besuch für eine halbe Stunde möglich sein.
Diese Einschränkung gilt nicht für BesucherInnen im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, der Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. In diesen Fällen sind im BKH Lienz 2 BesucherInnen pro PatientIn pro Tag möglich. Zusätzlich dürfen pro Tag höchstens 2 Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger PatientInnen oder zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger PatientInnen eingelassen werden.
Das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske bleibt für alle BesucherInnen und Begleitpersonen weiterhin verpflichtend. Die Besucherzettel sind nach wie vor auf der Station abzugeben.
Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt darf BesucherInnen und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. BesucherInnen und Begleitpersonen haben diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten. Dies gilt nicht für Väter im Fall einer Entbindung. Diese werden unmittelbar vor Betreten des Kreißsaals mit einem Antigenschnelltest getestet.
Primäre (=geplante) Sectio
Die schwangeren Patientinnen, bei denen eine primäre Sectio geplant ist, werden wie bisher mittels einer PCR < 48 h getestet. Die Väter werden zum gleichen Zeitpunkt in der gynäkologischen Ambulanz mittels PCR getestet.
Sekundäre (=nicht geplante) Sectio
Die Väter passieren die Triage 1 einschließlich Gesundheitsscheck (3-G-Regel kann entfallen) und werden bei Betreten des Kreißsaals mittels eines Antigenschnelltests getestet, auch dann, wenn sie geimpft oder genesen sind oder ein negatives Testergebnis mitbringen.
Impfnachweis
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat am 7. Mai 2021 veröffentlicht, dass der gelbe Impfpass, ein Impfkärtchen oder ein Ausdruck aus dem e-Impfpass als Impfnachweis gelten. Der Zugriff zum e-Impfpass erfolgt über das ELGA-Portal mit der Handysignatur oder der Bürgerkarte.
Wer im BKH Lienz geimpft wurde, besitzt ein Impfkärtchen mit Datum der beiden Impfungen, Stempel, Unterschrift des Impfarztes und der Chargennummer des Impfstoffes. Wenn jemand die Übertragung von der Impfkarte in den gelben Impfpass wünscht, muss er/sie die Impfkarte und den gelben Impfpass ins BKH Lienz mitbringen. Die Übertragung erfolgt im Eingangsbereich des Krankenhauses an Werktagen von 13.30 bis 15.30 Uhr (ab Freitag, 21. Mai 2021).
AmbulanzpatientInnen
AmbulanzpatientInnen mit einem Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne der oben genannten Verordnungen brauchen künftig diesen Nachweis in der Triage 1 nur noch vorzuzeigen. Sie können dann die Triage passieren, ohne einen Gesundheitscheck dort durchführen zu müssen. Das Tragen einer FFP2-Maske bleibt verpflichtend.
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt in den genannten Verordnungen:
a) ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, welcher in einem behördlichen Datenbearbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht länger als 24 h zurückliegt
b) ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests, dessen Abnahme nicht länger als 48 h zurückliegt
c) ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives PCR-Test-Ergebnis, dessen Abnahme nicht länger als 72 h zurückliegt
d) eine ärztliche Bestätigung oder ein Absonderungsbescheid über eine, in den letzten 6 Monaten überstandenen Infektion mit SARS-CoV-2, welche molekularbiologisch bestätigt wurde – siehe auch Nachweis nach § 4 (18) EpiG
e) ein Nachweis über eine, mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf
oder
eine Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf
oder
eine Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur 1 Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf
oder
einer Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver PCR-Test bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf
oder
ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, welcher nicht älter als 3 Monate sein darf
NotfallpatientInnen
Nach wie vor werden NotfallpatientInnen auch ohne Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr sofort behandelt. Ein Antigentest erfolgt bei NotfallpatientInnen wie bisher in den jeweiligen Ambulanzen.
Elektive stationäre PatientInnen
Bei geplanten operativen Eingriffen gilt für Geimpfte (9 Monate) und Genesene (6 Monate) ein verpflichtender Antigentest (Abnahmezeitpunkt darf maximal 24 h zurückliegen) vor der Operation.
Für alle anderen Personen gilt ein verpflichtender PCR-Test vor der stationären Aufnahme (Abnahmezeitpunkt darf maximal 48 h zurückliegen).
Nicht elektive stationäre PatientInnen
Für diese Personengruppe gilt die gleiche Vorgehensweise wie für elektive AmbulanzpatientInnen.
Text: Redaktion, Foto: Martin Lugger