Mindestsicherung NEU: Eckpunkte heute fixiert

Die Gesamtausgaben bei der Mindestsicherung sind in Tirol von 19 Mio. Euro (2005) auf 56 Mio. Euro (2016) gestiegen. Heute fiel in Innsbruck der Beschluss für eine Neuregelung.

Die Entwicklung der letzten Jahre – die Anzahl der Mindestsicherungsempfänger in Tirol hatte von 11.500 im Jahr 2010 auf rund 17.000 im Jahr 2016 zugenommen – und die Tatsache, dass die Ausgaben nicht zuletzt auch durch die erhöhte Anzahl der BezieherInnen aus Nicht-EU-Staaten anstiegen, machten eine Neuregelung der Mindestsicherung, so die Vertreter der Landesregierung heute, auch für Tirol unabdingbar.

Nachdem die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Mindestsicherung für ganz Österreich scheiterte, will Tirol einen eigenständigen Weg gehen – im Gleichklang mit Vorarlberg und in Anlehnung an die derzeitigen Regelungen in Salzburg. Somit soll gewährleistet sein, dass zumindest im Westen Österreichs eine einheitliche Lösung umgesetzt wird.

Auch in Zukunft soll die Mindestsicherung NEU ein Instrument zur Vermeidung und Bekämpfung von Armut und damit von sozialer Ausschließung bleiben, mit der nun beschlossenen Neuregelung aber eine notwendige Kostendämpfung eingeleitet werden. Die Tiroler Landesregierung geht als Planungsgrundlage von einem Einsparungsvolumen von insgesamt rund fünf Millionen Euro aus. Die Novelle zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz soll zügig ausgearbeitet und in Begutachtung geschickt werden und dem Mai-Landtag zur Beschlussfassung zugeführt werden. Inkrafttreten soll das neue Mindestsicherungsgesetz dann mit 1. Juli 2017.

 

Beispiel für die Mindestsicherung NEU: Zwei alleinstehende Personen in einer Wohngemeinschaft erhielten als Lebensunterhalt bisher insgesamt 1.266 Euro (2 x 633 Euro). Künftig erhalten sie 946 Euro (2 x 473 Euro).

Hier eine Übersicht über die zentralen Eckpunkte der Mindestsicherung NEU:

*Verminderter Tarif für Personen in Wohngemeinschaften:

Für Personen, die in Wohngemeinschaften leben, wird künftig ein neuer Richtsatz eingezogen. Dieser lag bisher bei 633 Euro pro Person und wird künftig mit 473 Euro neu festgesetzt.

*Wohnen als Sachleistung inklusive Zuweisungsrecht der Behörde:

Wohnen wird in Tirol künftig vermehrt als Sachleistung geregelt. Das Land Tirol hat künftig die Möglichkeit, MindestsicherungsempfängerInnen eine Wohnung zuzuweisen, die Tiroler Sozialen Dienste werden mit der Bereitstellung von Wohnungen beauftragt. Wird eine Wohnung von den BezieherInnen nicht angenommen, kann dies zum Entfall der Wohnleistung führen.

*Bezirksweise Deckelung der Wohnungskosten:

Auf Basis des aktuellen Immobilienpreisspiegels wird es künftig eine gesetzlich festgelegte, bezirksweise absolute Deckelung der Wohnungskosten geben. Die Höhe der Deckelung wird an Tiroler Wohnungskosten von Wohnungen mit mittlerem Wohnwert angepasst. Über diesen für jeden Bezirk eigens festgesetzten Betrag wird es keine darüber hinausgehende Übernahme der Wohnkosten mehr geben.

*Einschränkung der vierteljährlichen Sonderzahlungen:

Der Kreis der Anspruchsberechtigten für die vierteljährlichen Sonderzahlungen in Höhe von 76 Euro für DauerbezieherInnen wird eingeschränkt. Weiterhin gewährt werden die Sonderzahlungen jener Menschen, die die Unterstützung dringend benötigen. Darunter fallen Minderjährige, MindestrentnerInnen, AlleinerzieherInnen und Menschen mit Behinderung (ab 50 % Beeinträchtigung).

*Ausbau des Anreizsystems zur (Wieder-)Aufnahme einer Arbeit:

Betroffene sollen für eine befristete Zeit eine Aufzahlung aus der Mindestsicherung bekommen, wenn die Bezahlung der Beschäftigung geringfügig über dem Richtsatz der Mindestsicherung liegt. Es gibt zwar bereits jetzt eine Freibetragsregelung im Gesetz, diese greift aber nicht in der gewünschten Form.

*Änderung der Mindestsicherungssätze für Kinder:

Weil die Familienbeihilfe des Bundes progressiv gestaltet ist – je mehr Kinder, desto höhere Beiträge – und seit der Steuerreform auch der Kinderabsetzbetrag bei geringen Einkommen ausbezahlt wird, werden die Mindestsicherungssätze für Kinder in Zukunft gestaffelt. Für Minderjährige mit Familienbeihilfe werden demnach folgende Prozentsätze des Ausgangswertes festgelegt: 1. und 2. Kind: 24,75 Prozent (wie bisher); 3. Kind: 22,75 Prozent; 4 bis 6. Kind: 15 Prozent; ab dem 7. Kind: 12 Prozent.

*Einschränkung der Anspruchsberechtigung bei Mindestsicherung:

Im Mindestsicherungsgesetz NEU wird klargestellt, dass Leistungen aus der Mindestsicherung bei Auslandsaufenthalten nach maximal zwei Wochen eingeschränkt bzw. gestrichen werden. Weitere Einschränkungen des Mindestsicherungsanspruches gibt es für nicht erwerbsfähige EU-BürgerInnen und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens. Diese sollen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben. Auch nach drei Monaten haben nur jene Anspruch auf Mindestsicherung, die ArbeitnehmerInnen oder selbstständig sind. Insbesondere Hartz-IV-BezieherInnen aus Deutschland sollen damit abgehalten werden, nach Tirol zu ziehen.

*Tiroler Integrationskompass als Bestandteil der Mindestsicherung:

Schon im Rahmen des Asylverfahrens werden AsylwerberInnen im Rahmen von Deutschkursen, Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen auf den Arbeitsmarkt vorbereitet. Im neuen Tiroler Mindestsicherungsgesetz wird die Verpflichtung verankert, dass Deutsch-, Orientierungs- und Wertekurse zu absolvieren sind. Bei Nichtbeachtung sind schrittweise Kürzungen bis zu 66 Prozent der Mindestsicherungsleistung möglich. Für Orientierungs- und Dokumentationszwecke wird ein Tiroler Integrationskompass geschaffen.

Text: Redaktion, Fotos: Land Tirol, Avij

17. Januar 2017 um