Eckpunkte für neues Agrargesetz stehen

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, Gemeindeguts-Agrargemeinschaften aufzulösen – ein Substanzverwalter der Gemeinde wird eingesetzt.

„Alle Fragen zu den Gemeindeguts-Agrargemeinschaften sind höchstgerichtlich geklärt. Damit liegen die Grundlagen für ein neues Gesetz vor“, erklärte Landeshauptmann Günther Platter im Anschluss an die Regierungssitzung am Dienstag, 3. Dezember 2013. Die Novelle des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes soll einen Schlussstrich unter die Auseinandersetzungen um die Gemeindeguts-Agrargemeinschaften ziehen. Kernpunkt des neuen Gesetzes ist eine klare organisatorische Trennung von allen Angelegenheiten, die einerseits den Substanzwert und andererseits die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen. Dazu wird von der jeweiligen Gemeinde ein so genannter Substanzverwalter bestellt, der die Agrargemeinschaft nach außen vertritt und etwa über den Verkauf von Grundstücken oder Verpachtungen allein entscheidet. Der Ausschuss bzw. die Vollversammlung der Agrargemeinschaft hat weiterhin das alleinige Entscheidungsrecht, was zum Beispiel Holz- oder Weidenutzungsrechte betrifft.

LH Günther Platter und seine Stellvertreterin Mag. Ingrid Felipe blicken nach dem Regierungsbeschluss über die Eckpunkte des neuen Agrargesetzes einer friedlichen Zukunft, was die bisher umstrittenen Gemeindegutsagrargemeinschaften betrifft, entgegen.

LH Günther Platter und seine Stellvertreterin Mag. Ingrid Felipe blicken nach dem Regierungsbeschluss über die Eckpunkte des neuen Agrargesetzes einer friedlichen Zukunft, was die bisher umstrittenen Gemeindeguts-Agrargemeinschaften betrifft, entgegen.

Die Novelle des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes wird auch die Möglichkeit einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bieten. Ziel ist die Auflösung der Gemeindeguts-Agrargemeinschaften. Das Verfahren wird von Gemeinde und Agrargemeinschaft gemeinsam beantragt und von der Agrarbehörde abgewickelt. Denkbar sind dabei drei Möglichkeiten:

  1. Die Gemeinde wird Grundeigentümer, die land- und fortwirtschaftlichen Nutzungsrechte bleiben bestehen.
  2. Die Agrargemeinschaft wird aufgelöst, das Grundeigentum wird an die Gemeinde übertragen. Die Nutzungsberechtigen werden vermögensrechtlich entschädigt.
  3. Eine klassische Agrargemeinschaft unter Beteiligung der Gemeinde wird gebildet. Grundeigentümer bleibt die Agrargemeinschaft.

„Mit diesen Eckpunkten haben wir die Grundlagen für die Beseitigung historischen Unrechts gelegt. Die Verfassungsgerichtsurteile werden auf Punkt und Beistrich umgesetzt“, betonte LH-Stv. Mag. Ingrid Felipe nach der Regierungssitzung. Mit dem neuen Agrargesetz wird auch überprüft, ob bei Gemeindeguts-Agrargemeinschaften die Nutzungsberechtigten noch die Voraussetzungen erfüllen, also die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlichen Grundflächen oder Gebäude besitzen. Das neue Agrargesetz wird von den Legisten des Landes nun ausgearbeitet und soll im Jänner 2014 in Begutachtung geschickt werden.

Text: Raimund Mühlburger, Foto: Osttirol Werbung, R. Mühlburger

 

04. Dezember 2013 um