Felbertauern-Maut: Noch keine Entscheidung der EU

Wegen Befreiungen bzw. Ermäßigungen bei der Felbertauernmaut hat ein Pkw-Lenker aus Deutschland bei der EU Klage wegen Ungleichbehandlung eingereicht.

Das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich wegen der Differenzierung bei der Höhe der Felbertauernmaut ist noch nicht abgeschlossen. Ein Pkw-Lenker aus Deutschland hat Klage bei der EU wegen Ungleichbehandlung eingereicht, nachdem er sich über die Maut am Felbertauern und die Befreiungen und Ermäßigungen für Osttiroler und andere Anrainer geärgert hatte. Lenker mit Osttiroler Kennzeichen sind von der Maut befreit, Ermäßigungen gibt es für Nordtiroler und Lenker aus „Anrainerbezirken“ in Kärnten und Salzburg. Auch für Lkw und Busse aus Tirol sowie Teilen Kärntens und Salzburgs gibt es Ausnahmen.

„Im vergangenen Februar hat das Bundeskanzleramt in Abstimmung mit den zuständigen Stellen des Landes und der Felbertauernstraße AG (FAG) eine ergänzende Stellungnahme zu diesem  Verfahren an die zuständige Kommission der Europäischen Union abgegeben. Wir haben seitdem in dieser Angelegenheit nichts mehr von Brüssel gehört – es gibt weder eine Stellungnahme noch eine Entscheidung“, erklärt dazu FAG-Vorstand Mag. Karl Poppeller.

Der St. Jakober Bürgermeister und FPÖ-Nationalratsabgeordnete Mag. Gerald Hauser hat im Juni 2014 eine Anfrage an den Bundesminister für Finanzen betreffend den „Erhalt der Pkw-Mautfreiheit für Osttiroler und Ermäßigungen wie dem Lkw-Osttirol-Tarif“ gerichtet. In der Beantwortung des vor kurzem aus der Bundesregierung ausgeschiedenen Finanzministers Dr. Michael Spindelegger heißt es zur Differenzierung bei der Höhe der Maut: „Festgehalten wird ausdrücklich, dass die Republik Österreich auf die besondere Stellung der Felbertauernquerung zur Anbindung der Osttiroler Bevölkerung und der Osttiroler Wirtschaftstreibenden sowie des Pinzgaus Bedacht genommen hat.“ Die Frage der „Einheimischentarife“ betreffe nicht den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Sofern wichtige und verhältnismäßige Gründe vorliegen, würden Ausnahmen bei der Tarifgestaltung der Nichtdiskriminierung unterliegen. „Innerhalb gewisser Grenzen kann daher auf die Erfordernisse der Wohnsitzbevölkerung Rücksicht genommen werden“, so Spindelegger in seinem Schreiben.

Text: Raimund Mühlburger, Foto: Brunner Images

04. September 2014 um